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   OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1476/11   

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OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1476/11 (https://dejure.org/2011,30307)
OLG München, Entscheidung vom 28.10.2011 - 12 UF 1476/11 (https://dejure.org/2011,30307)
OLG München, Entscheidung vom 28. Oktober 2011 - 12 UF 1476/11 (https://dejure.org/2011,30307)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1476/11
    Ansonsten ist zwischen der sog. "echten Rückwirkung", bei der ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene Lebenssachverhalte eingreift und deren Rechtsfolgen rückwirkend auf die Zeit vor der Verkündung abändert, und der sog. "unechten Rückwirkung", die zwar auch zurückliegende Sachverhalte betrifft, Rechtsfolgen aber erst für die Zukunft entfaltet (BVerG NJW 2010, 3629, Rn. 59 m.w.N.), zu unterscheiden.
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1476/11
    Während die "echte Rückwirkung" nur in Ausnahmefällen verfassungsrechtlich zulässig ist (BVerfGE 30, 367; 72, 200, 242; 88, 384; 95, 64), ist eine Gesetzesänderung, die nur an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, ihre Rechtsfolgen aber erst für die Zukunft entfaltet, grundsätzlich nicht verboten, sofern nicht ein besonderer Vertrauensschutz besteht (BVerG a.a.O.).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1476/11
    Während die "echte Rückwirkung" nur in Ausnahmefällen verfassungsrechtlich zulässig ist (BVerfGE 30, 367; 72, 200, 242; 88, 384; 95, 64), ist eine Gesetzesänderung, die nur an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, ihre Rechtsfolgen aber erst für die Zukunft entfaltet, grundsätzlich nicht verboten, sofern nicht ein besonderer Vertrauensschutz besteht (BVerG a.a.O.).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

    Auszug aus OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1476/11
    Während die "echte Rückwirkung" nur in Ausnahmefällen verfassungsrechtlich zulässig ist (BVerfGE 30, 367; 72, 200, 242; 88, 384; 95, 64), ist eine Gesetzesänderung, die nur an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, ihre Rechtsfolgen aber erst für die Zukunft entfaltet, grundsätzlich nicht verboten, sofern nicht ein besonderer Vertrauensschutz besteht (BVerG a.a.O.).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1476/11
    Während die "echte Rückwirkung" nur in Ausnahmefällen verfassungsrechtlich zulässig ist (BVerfGE 30, 367; 72, 200, 242; 88, 384; 95, 64), ist eine Gesetzesänderung, die nur an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, ihre Rechtsfolgen aber erst für die Zukunft entfaltet, grundsätzlich nicht verboten, sofern nicht ein besonderer Vertrauensschutz besteht (BVerG a.a.O.).
  • BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 237/97

    Verletzung von GG Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 durch Außerachtlassung wesentlicher

    Auszug aus OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1476/11
    9 Ziel des gesetzlichen Versorgungsausgleichs ist es, den Grundgedanken der auf Lebenszeit angelegten Ehe als Versorgungsgemeinschaft umzusetzen, in der beide Eheleute einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche Teilhabe an der in der Ehe erworbenen Versorgung haben (BVerfG FamRZ 03, 1173).
  • VG Potsdam, 30.03.2000 - 2 L 308/00

    Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub oder unbezahlten Sonderurlaub für fünf

    Auszug aus OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1476/11
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum nicht in sachgerechter Weise genutzt hat, weil entweder für die Einführung des Stichtags überhaupt oder aber für die Wahl des Zeitpunkts kein sachlich vertretbarer Grund bestand (BVerfG NVwZ-RR 2001, 171 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 23.11.2012 - 13 UF 592/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung von Rechtsanwendungsfehlern im

    Wenn er im Hinblick auf die Angleichung der Abänderungsmöglichkeiten rechtskräftiger Entscheidungen davon abgesehen hat, weiterhin auch eine Korrektur von reinen Rechtsanwendungsfehlern in rechtskräftigen Entscheidungen zuzulassen, ist dies nicht zu beanstanden und von dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2011, Az. 12 UF 1476/11, FamRZ 2012, 454, recherchiert in juris, zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 48 VersAusglG).
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